Allgemeine Vertragsgrundlagen

Chris­ti­an Herr­mann
Herr­mann Art
Kai­ser­stuhl­stra­ße 38
79331 Ten­in­gen

Kon­takt:
Tele­fon: +49 160 9669 1131
E‑Mail: office@herrmann-art.com

USt-IdNr. DE306074170

1. Allgemeines

1.1 Für alle Ver­trä­ge über Kom­mu­ni­ka­ti­ons- & Web­de­sign- Leis­tun­gen zwi­schen der Wer­be­agen­tur Herr­mann Art, Inh. Chris­ti­an Herr­mann (nach­fol­gend Desi­gner genannt) und dem Auf­trag­ge­ber gel­ten aus­schließ­lich die nach­fol­gen­den AVG. Sie gel­ten auch dann, wenn der Auf­trag­ge­ber All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen ver­wen­det und die­se ent­ge­gen­ste­hen­de oder von den hier auf­ge­führ­ten AVG abwei­chen­de Bedin­gun­gen ent­hal­ten.

1.2 Die AVG des Desi­gners gel­ten auch, wenn der Desi­gner in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von den hier auf­ge­führ­ten Bedin­gun­gen abwei­chen­der Bedin­gun­gen des Auf­trag­ge­bers den Auf­trag vor­be­halt­los aus­führt.

1.3 Abwei­chun­gen von den hier auf­ge­führ­ten Bedin­gun­gen sind nur dann gül­tig, wenn ihnen der Desi­gner aus­drück­lich schrift­lich zustimmt.

2. Vertragsgegenstand

Der Gegen­stand des Ver­tra­ges rich­tet sich nach den Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­run­gen der Par­tei­en. Der Desi­gner schul­det kei­ne Leis­tun­gen, die nicht aus­drück­lich indi­vi­du­ell ver­ein­bart wur­den. Geschul­det ist die Über­ga­be der Ent­wür­fe in einer Art und Wei­se, die die Her­stel­lung der sich aus dem Ver­trags-/Auf­trags­zweck erge­ben­den Pro­duk­te ermög­licht; die Über­ga­be soge­nann­ter »offe­ner« Datei­en ist grund­sätz­lich nicht geschul­det.

3. Vergütung

3.1 Sämt­li­che Leis­tun­gen, die der Desi­gner für den Auf­trag­ge­ber bringt, sind kos­ten­pflich­tig, sofern nicht aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart wird. Wünscht der Auf­trag­ge­ber wäh­rend oder nach Leis­tungs­er­brin­gung des Desi­gners Son­der- und/oder Mehr­leis­tun­gen des Desi­gners, so folgt dar­aus eine ergän­zen­de Ver­gü­tungs­pflicht. Ver­zö­gert sich die Durch­füh­rung des Auf­trags aus Grün­den, die der Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten hat, so kann der Desi­gner eine ange­mes­se­ne Erhö­hung der Ver­gü­tung ver­lan­gen. Bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit kann er auch Scha­den­er­satz­an­sprü­che gel­tend machen. Die Gel­tend­ma­chung eines wei­ter­ge­hen­den Ver­zugs­scha­dens bleibt davon unbe­rührt.

3.2 Die Ver­gü­tung setzt sich vor­be­halt­lich ander­wei­ti­ger Ver­ein­ba­run­gen aus einem Ent­wurfs­ho­no­rar und – soweit eine Nut­zung der Leis­tun­gen ver­trag­lich vor­ge­se­hen ist – einem Nut­zungs­ho­no­rar zusam­men. Das Nut­zungs­ho­no­rar wird nach dem ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Nut­zungs­um­fang bestimmt. Wei­ter­ge­hen­de Nut­zun­gen müs­sen ergän­zend bezahlt wer­den.

3.3 Vor­schlä­ge des Auf­trag­ge­bers bzw. sei­ner Mit­ar­bei­ter oder sei­ne bzw. deren sons­ti­ge Mit­ar­beit haben kei­nen Ein­fluss auf die Höhe der Ver­gü­tung.

3.4 Die Ver­gü­tun­gen sind Net­to­be­trä­ge, die zuzüg­lich der gesetz­li­chen Mehr­wert­steu­er zu zah­len sind.

4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug

4.1 Bei Auf­trags­an­nah­me sind 50% der Gesamt­sum­me sofort fäl­lig. Der Rest­be­trag wird nach erfolg­rei­chem Abschluss des Pro­jek­tes in Rech­nung gestellt.

4.2 Die Abnah­me darf nicht aus gestal­te­risch-künst­le­ri­schen Grün­den ver­wei­gert wer­den. Im Rah­men des Auf­trags besteht Gestal­tungs­frei­heit. Män­gel­an­sprü­che hin­sicht­lich der künst­le­ri­schen Gestal­tung sind aus­ge­schlos­sen.

4.3 Bei Zah­lungs­ver­zug kann der Desi­gner bei Rechts­ge­schäf­ten, an denen ein Ver­brau­cher nicht betei­ligt ist, Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 9 Pro­zent­punk­ten über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz der Euro­päi­schen Zen­tral­bank p.a., bei Rechts­ge­schäf­ten, an denen ein Ver­brau­cher betei­ligt ist, in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz der Euro­päi­schen Zen­tral­bank p.a. ver­lan­gen. Die Gel­tend­ma­chung eines nach­ge­wie­se­nen höhe­ren Scha­dens bleibt vor­be­hal­ten.

5. Nutzungsrechte

5.1 Die Ent­wür­fe und Rein­zeich­nun­gen dür­fen nur für den ver­ein­bar­ten Nut­zungs­um­fang (zeit­lich, räum­lich und inhalt­lich) ver­wen­det wer­den. Jede Nut­zung über den ver­ein­bar­ten Nut­zungs­um­fang (zeit­lich, räum­lich und inhalt­lich) hin­aus ist in jedem Fall durch ein Nut­zungs­ho­no­rar geson­dert zu ver­gü­ten. Sie ist bei recht­lich geschütz­ten Leis­tun­gen nicht gestat­tet und berech­tigt den Desi­gner neben der For­de­rung eines ergän­zen­den Nut­zungs­ho­no­rar zur Gel­tend­ma­chung von Unter­las­sungs- und Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen. Jede auch nur teil­wei­se Nach­ah­mung eines recht­lich geschütz­ten Ent­wurfs oder einer recht­lich geschütz­ten Rein­zeich­nung ist unzu­läs­sig. Sämt­li­che Ent­wür­fe, Rein­zeich­nun­gen, Kon­zep­tio­nen und sons­ti­ge Leis­tun­gen des Desi­gners wer­den dem Auf­trag­ge­ber im Sin­ne des § 18 Abs. 1 UWG anver­traut. Eine unbe­fug­te Ver­wer­tung oder Mit­tei­lung an Drit­te außer­halb der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung der Par­tei­en ist unzu­läs­sig.

5.2 Der Desi­gner räumt dem Auf­trag­ge­ber die für den jewei­li­gen Ver­trags­zweck erfor­der­li­chen Nut­zungs­rech­te ein. Soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist, wird im Zwei­fel jeweils nur das ein­fa­che Nut­zungs­recht ein­ge­räumt.

5.3 Jede Über­tra­gung oder Teil­über­tra­gung von Nut­zungs­rech­ten und jede Ein­räu­mung von Unter­li­zen­zen bedarf der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung des Desi­gners.

5.4 Die Nut­zungs­rech­te gehen Zug um Zug mit der voll­stän­di­gen Bezah­lung der Ver­gü­tung auf den Auf­trag­ge­ber über.

5.5 Geschütz­te Ent­wür­fe und Rein­zeich­nun­gen dür­fen ohne aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung des Desi­gners weder im Ori­gi­nal noch bei der Repro­duk­ti­on ver­än­dert wer­den. Der Desi­gner hat das Recht eine Ent­stel­lung oder eine ande­re Beein­träch­ti­gung sei­ner geschütz­ten Ent­wür­fe und Rein­zeich­nun­gen zu ver­bie­ten, die geeig­net ist, sei­ne berech­tig­ten geis­ti­gen oder per­sön­li­chen Inter­es­sen an den vor­ge­nann­ten Werk­leis­tun­gen zu gefähr­den.

6. Namensnennungspflicht

Der Desi­gner ist auf oder in unmit­tel­ba­rer Nähe zu den Ver­viel­fäl­ti­gungs­stü­cken und/oder in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang mit der öffent­li­chen Wie­der­ga­be der Leis­tun­gen des Desi­gners nament­lich zu nen­nen, soweit eine Nen­nung nicht gänz­lich bran­chen­un­üb­lich ist.

7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

7.1 Son­der­leis­tun­gen wie die Umar­bei­tung oder Ände­rung von abnah­me­fä­hi­gen Ent­wür­fen, Rein­zeich­nun­gen, Kon­zep­tio­nen, das Manu­skript­stu­di­um, die Druck­über­wa­chung oder zusätz­li­che Kor­rek­tur­läu­fe wer­den nach dem Zeit­auf­wand ent­spre­chend geson­dert berech­net.

7.2 Der Desi­gner ist nach vor­he­ri­ger Abstim­mung mit dem Auf­trag­ge­ber berech­tigt, die zur Auf­trags­er­fül­lung not­wen­di­gen Fremd­leis­tun­gen im Namen und für Rech­nung des Auf­trag­ge­bers zu bestel­len. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, dem Desi­gner ent­spre­chen­de Voll­macht zu ertei­len.

7.3 Soweit im Ein­zel­fall nach vor­he­ri­ger Abstim­mung Ver­trä­ge über not­wen­di­ge Fremd­leis­tun­gen im Namen und für Rech­nung des Desi­gners ab — geschlos­sen wer­den, ver­pflich­tet sich der Auf­trag­ge­ber, den Desi­gner im Innen­ver­hält­nis von sämt­li­chen Ver­gü­tungs­an­sprü­chen frei­zu­stel­len, die sich aus dem Ver­trags­ab­schluss erge­ben. Der Desi­gner ist in Abwei­chung zu Zif­fer 4.1 berech­tigt, die­se Kos­ten in Rech­nung zu stel­len, sobald sie von dem Drit­ten in Rech­nung gestellt wer­den.

7.4 Aus­la­gen für not­wen­di­ge tech­ni­sche Neben­kos­ten, ins­be­son­de­re für spe­zi­el­le Mate­ria­li­en, für die Anfer­ti­gung von Model­len, Fotos, Zwi­schen­auf­nah­men, Repro­duk­tio­nen, Satz und Druck etc. sind nach vor­he­ri­ger Abstim­mung vom Auf­trag­ge­ber zu erstat­ten.

7.5 Rei­se­kos­ten und Spe­sen für Rei­sen, die im Zusam­men­hang mit dem Auf­trag zu unter­neh­men und mit dem Auf­trag­ge­ber abge­spro­chen sind, sind vom Auf­trag­ge­ber zu erstat­ten.

8. Eigentum an Entwürfen und Daten

8.1 An Ent­wür­fen und Rein­zeich­nun­gen wer­den nur Nut­zungs­rech­te ein­ge­räumt, nicht jedoch das Eigen­tum über­tra­gen, falls nicht etwas ande­res ver­ein­bart wur­de oder sich aus dem Ver­trags­zweck etwas ande­res ergibt.

8.2 Die Ori­gi­na­le sind dem Desi­gner nach ange­mes­se­ner Frist unbe­schä­digt zurück­zu­ge­ben, falls nicht etwas ande­res ver­ein­bart wur­de oder aus dem Ver­trags­zweck sich etwas ande­res ergibt. Bei Beschä­di­gung oder Ver­lust hat der Auf­trag­ge­ber die Kos­ten zu erset­zen, die zur Wie­der­her­stel­lung der Ori­gi­na­le not­wen­dig sind. Die Gel­tend­ma­chung eines wei­ter­ge­hen­den Scha­dens bleibt unbe­rührt.

8.3 Die in Erfül­lung des Ver­tra­ges ent­ste­hen­den Daten und Datei­en ver­blei­ben im Eigen­tum des Desi­gners. Die­ser ist nicht ver­pflich­tet, Daten und Datei­en an den Auf­trag­ge­ber her­aus­zu­ge­ben. Wünscht der Auf­trag­ge­ber deren Her­aus­ga­be, so ist dies geson­dert zu ver­ein­ba­ren und zu ver­gü­ten.

8.4 Hat der Desi­gner dem Auf­trag­ge­ber Daten und Datei­en, ins­be­son­de­re soge­nann­te »offe­ne« Datei­en zur Ver­fü­gung gestellt, dür­fen die­se nur mit vor­he­ri­ger Zustim­mung des Desi­gners geän­dert wer­den, es sei denn, aus dem Ver­trags­zweck ergibt sich etwas ande­res.

8.5 Die Ver­sen­dung sämt­li­cher in Zif­fer 8.1 bis 8.4 genann­ten Gegen­stän­de erfolgt für Rech­nung des Auf­trag­ge­bers und, sofern der Auf­trag­ge­ber kein Ver­brau­cher ist, auf Gefahr des Auf­trag­ge­bers.

9. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung

9.1 Vor Aus­füh­rung einer Ver­viel­fäl­ti­gung sind dem Desi­gner Kor­rek­tur­mus­ter vor­zu­le­gen.

9.2 Die Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung durch den Desi­gner erfolgt nur auf­grund beson­de­rer Ver­ein­ba­rung.

9.3 Von allen ver­viel­fäl­tig­ten Arbei­ten über­lässt der Auf­trag­ge­ber dem Desi­gner bis zu zehn ein­wand­freie Beleg­ex­em­pla­re unent­gelt­lich, falls nicht etwas ande­res ver­ein­bart wur­de oder aus dem Ver­trags­zweck sich etwas ande­res ergibt.

9.4 Der Desi­gner ist berech­tigt, die­se Mus­ter und sämt­li­che in Erfül­lung des Ver­tra­ges ent­ste­hen­den Arbei­ten zum Zwe­cke der Eigen­wer­bung in sämt­li­chen Medi­en unter nament­li­cher Nen­nung des Auf­trag­ge­bers zu ver­wen­den und im Übri­gen auf das Tätig­wer­den für den Auf­trag­ge­ber hin­zu­wei­sen, sofern der Desi­gner nicht über ein etwa­iges ent­ge­gen­ste­hen­des Geheim­hal­tungs­in­ter­es­se des Auf­trag­ge­bers schrift­lich in Kennt­nis gesetzt wur­de. Etwa­ige Rech­te Drit­ter muss der Desi­gner für sei­ne Wer­be­zwe­cke selbst ein­ho­len.

10. Haftung

10.1 Der Desi­gner haf­tet für ent­stan­de­ne Schä­den z.B. an ihm über­las­se­nen Vor­la­gen, Fil­men, Dis­plays, Lay­outs etc. nur bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit, es sei denn für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit; für sol­che Schä­den haf­tet der Desi­gner auch bei Fahr­läs­sig­keit. Im Übri­gen haf­tet er für leich­te Fahr­läs­sig­keit nur, sofern eine Pflicht ver­letzt wird, deren Ein­hal­tung für die Errei­chung des Ver­trags­zwecks von beson­de­rer Bedeu­tung ist (Kar­di­nal­pflicht).

10.2 Für Auf­trä­ge, die im Namen und auf Rech­nung des Auf­trag­ge­bers an Drit­te erteilt wer­den, über­nimmt der Desi­gner gegen­über dem Auf­trag­ge­ber kei­ner­lei Haf­tung, es sei denn, den Desi­gner trifft gera­de bei der Aus­wahl des Drit­ten ein Ver­schul­den. Der Desi­gner tritt in die­sen Fäl­len ledig­lich als Ver­mitt­ler auf.

10.3 Der Auf­trag­ge­ber ver­si­chert, dass er zur Ver­wen­dung aller dem Desi­gner über­ge­be­nen Vor­la­gen berech­tigt ist. Soll­te er ent­ge­gen die­ser Ver­si­che­rung nicht zur Ver­wen­dung berech­tigt sein, stellt der Auf­trag­ge­ber den Desi­gner von allen Ersatz­an­sprü­chen Drit­ter frei.

10.4 Der Auf­trag­ge­ber hat Ent­wür­fe oder Rein­zeich­nun­gen auf etwa­ige Män­gel (Rich­tig­keit von Bild, Text, Zah­len etc.) zu über­prü­fen und gege­be­nen­falls frei­zu­ge­ben. Für sol­cher­ma­ßen vom Auf­trag­ge­ber frei­ge­ge­be­ne Ent­wür­fe oder Rein­zeich­nun­gen ent­fällt jede Haf­tung des Desi­gners für erkenn­ba­re Män­gel. Dies gilt nicht, wenn der Auf­trag­ge­ber ein Ver­brau­cher ist.

10.5 Bean­stan­dun­gen offen­sicht­li­cher Män­gel sind inner­halb von 14 Tagen nach Ablie­fe­rung des Werks schrift­lich beim Desi­gner gel­tend zu machen. Zur Wah­rung der Frist genügt die recht­zei­ti­ge Absen­dung der Män­gel­rü­ge. Dies gilt nicht, wenn der Auf­trag­ge­ber ein Ver­brau­cher ist.

10.6 Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, die recht­li­che Zuläs­sig­keit der Ent­wür­fe und sons­ti­gen Arbei­ten selbst­stän­dig und gewis­sen­haft prü­fen zu las­sen, bevor er die Ent­wür­fe und sons­ti­gen Arbei­ten im geschäft­li­chen Ver­kehr ver­wen­det. Der Desi­gner haf­tet außer bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit nicht für die recht­li­che Zuläs­sig­keit sei­ner Ent­wür­fe und sons­ti­gen Arbei­ten. Er wird den Auf­trag­ge­ber auf recht­li­che Beden­ken hin­wei­sen, soweit sie ihm bekannt sind. Für die vom Auf­trag­ge­ber zu ver­viel­fäl­ti­gen­den und frei­ge­ge­be­nen Arbei­ten ent­fällt jede wei­ter­ge­hen­de Haf­tung des Desi­gners.

11. Vertragsauflösung

Soll­te der Auf­trag­ge­ber den Ver­trag vor­zei­tig kün­di­gen, erhält der Desi­gner die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung, muss sich jedoch erspar­te Auf­wen­dun­gen oder durch­ge­führ­te oder bös­wil­lig unter­las­se­ne Ersatz­auf­trä­ge anrech­nen las­sen (§ 649 BGB).

12. Schlussbestimmungen

12.1 Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand ist der Sitz des Desi­gners, wenn die Ver­trags­par­tei­en Kauf­leu­te, juris­ti­sche Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen sind, oder min­des­tens eine Par­tei kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand im Inland hat.

12.2 Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land.